BDK-Antrag: Zentrale behindertenpolitische Forderungen im Falle von Koalitionsverhandlungen

Der Antrag wurde zurückgezogen nachdem der Bundesgeschäftsführer Michael Kellner die inhaltliche Übernahme zusagte.

Antragstext:

BAG-Delegierte beim AbstimmenDie Verhandlungsgruppe von Bündnis 90/DIE GRÜNEN setzt sich bei Koalitionsverhandlungen nachdrücklich für die folgenden vier zentralen Forderungen zur Aufnahme in einen Koalitionsvertrag ein:

  1. Niemand darf wegen seiner Behinderung vom Wahlrecht ausgeschlossen werden. Daher wird das Bundeswahlgesetz geändert.
  2. Das Wunsch- und Wahlrecht in der Eingliederungshilfe wird an die Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention angepasst.
  3. Um Menschen mit Behinderung bei der Durchsetzung ihrer Rechte zu unterstützen, wird die neue ergänzende unabhängige Teilhabeberatung unbefristet finanziert.
  4. Die Inklusion bei Bildung in den Ländern wird vom Bund gefördert.

 

Begründung der Dringlichkeit: Die Dringlichkeit ergibt sich aus der zeitlichen Nähe des Beginns möglicher Koalitionsverhandlungen. Eine fristgerechte Antragstellung war nicht möglich, da über Verlauf und Ergebnis der Sondierungen noch nichts bekannt war. Der Verlauf der Sondierungen, soweit der BAG Behindertenpolitik bei ihrer Sitzung am 3./4.11.2017 bekannt, lies befürchten, dass behindertenpolitische Inhalte überhaupt keine Berücksichtigung finden. Falls sich der Antrag in der Sache erledigt, wird er zurückgezogen.

Begründung in der Sache:

In der ersten Runde der Sondierungen sind Behindertenpolitik und Inklusion noch nicht einmal als zu besprechende Thematik identifiziert worden. Aus fachlicher Sicht sollten auf Grundlage unseres Wahlprogramms die genannten vier zentralen Forderungen nachdrücklich verhandelt und in einem Koalitionsvertrag festgelegt werden.

Im Einzelnen:

  1. Das Bundeswahlgesetz sieht in § 13 den Ausschluss vom Wahlrecht von Menschen vor, die unter Betreuung in allen Angelegenheiten stehen, und solchen, die auf Grund einer Anordnung des Gerichts in einem psychiatrischen Krankenhaus nach einer Straftat wegen Schuldunfähigkeit untergebracht sind. Diese Regelung verletzt Artikel 29 der UN-Behindertenrechtskonvention. Die Länder Schleswig-Holstein und Nordrhein Westfalen haben daher diesen Wahlrechtsausschluss ersatzlos gestrichen.
  2. Mit der Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes 2016 wurde das Wunsch- und Wahlrecht für Behinderte in der Eingliederungshilfe stärker eingeschränkt als bei den anderen Teilhabeleistungen. Dieses wird von dem Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behindertungen bei den Vereinten Nationen in ihren ‚Abschließenden Bemerkungen‘ massiv kritisiert. Das Wunsch- und Wahlrecht sollte den Anforderungen des Artikels 19 der UN-Behindertenrechtskonvention entsprechen und niemanden zwingen, aus Kostengründen in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen zu leben.
  3. Die neu eingeführte Teilhabeberatung stellt einen großen Fortschritt bei der Durchsetzung eines selbstbestimmten Lebens Behinderter dar. Sie steht aber unter dem Damoklesschwert einer bis zum Ende 2022 befristeten Finanzierung. Um den Aufbau dieser Beratungsstellen nicht zu erschweren, ist eine dauerhafte Finanzierung durch den Bund erforderlich.
  4. Die Weiterentwicklung der inklusiven Beschulung behinderter und nichtbehinderter Kinder wird gegenwärtig durch die begrenzten Ressourcen der Länder behindert. Es zeigt sich, dass nur eine gut ausgestattete inklusive Unterrichtsgestaltung eine ausreichende Förderung behinderter wie nichtbehinderter Kinder ermöglicht. Es besteht gegenwärtig die Gefahr, dass der Prozess der Weiterentwicklung der schulischen Inklusion nicht nur stockt, sondern wegen unzureichender finanzieller Ausstattung scheitern könnte. Damit würde Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention verletzt. Daher muss sich der Bund an der Finanzierung der Inklusion in den Ländern beteiligen.

(beschlossen bei der Sitzung der BAG Behindertenpolitik am 4.11.2017)



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